RÖTHELBACHWEIHER

Gewässername:              Röthelbachweiher, Gemarkung Hochberg Fl.Nr.523
Angelarten:                        Fliegenfischen, Grundangeln, Spinnfischen
Fischarten:                        Hecht, Karpfen, Schleie, Forelle


Beschreibung:
Der Röthelbachweiher liegt bei Traunstein in sehr schöner Natur. Hier findet unser Jugendfischen am 04.05.2014 statt.

Das Fischereiausübungsrecht an unserem Gewässer "Röthelbachweiher" unterliegt folgenden Bestimmungen:
(Diese Bestimmungen finden Sie auch auf Ihren Erlaubnisschein / Fangstatistik!)

- Fischerei vom 1. Mai bis einschließlich 15. Dezember
- Es darf mit zwei Ruten geangelt werden, davon jedoch nur mit einer auf Raubfisch.
- Eine Fütterung der Fische ist verboten.
- Am Weiher darf nur von den Uferzonen Einlauf, Auslauf und Mönch gefischt werden.
- Für den im östlichen Bereich liegenden Schilfgürtel besteht ein Betretungsverbot.
- Der Weiher darf zum Fischen jeweils nur mit einem Boot befahren werden, Ausnahme Schilfgürtel.
- Das Führen der Fangstatistik ist Pflicht, der Fang ist unverzüglich einzutragen. Erst dann darf weiter gefischt werden.


Fangstatistik ist nach Ablauf des Erlaubnisscheins, jedoch bis spätestens den 28. Februar des Folgejahres abzugeben!
- Abgabe an den jeweiligen Ausgabestellen, per Postweg an Gewässerwart Christian Wirth oder in Mitgliederversammlung Januar oder Februar
- Auch wenn keine Fischentnahme erfolgt ist, muss die Fangstatistik abgegeben werden!!
- Das Führen der Fangstatistik ist Pflicht, der Fang ist unverzüglich einzutragen. Erst dann darf weiter gefischt werden.
- Das Pfand für die Fangstatistik zu den Jahreserlaubnisscheinen beträgt 10 €.
- Bei Nichtablieferung Fangstatistik entfällt der Anspruch auf den Erlaubnisschein.

Gewässerwart: Christian Wirth, Rabenden - Mühlweg 7a, 83352 Altenmarkt

Mindestmaße:
Hecht 60 cm
Karpfen 40 cm
Schleie 30 cm

Tagesfangbeschränkung:
- Insgesamt 2 Fische
- Auswahl: Hecht, Karpfen, Schleie, Forelle.

Sonstige Bestimmungen:

- Am Tage des Königsfischens ist das Fischen in anderen Vereinsgewässern verboten.
- Es darf nur im Rahmen des jeweiligen Königsfischens geangelt werden.
- Gefangene Fische dürfen weder verkauft noch vertauscht werden.
- Flurschäden sind zu vermeiden. Das Befahren landwirtschaftlicher Grundstücke und von Privatwegen ist untersagt
- Im Übrigen gelten die gesetzlichen Schonmaße und Schonzeiten sowie die Bestimmungen des
   Bayerischen Fischereigesetzes (BayFiG) und der Verordnung zur Ausführung des Fischereigesetzes für Bayern ( AVFiG).
- Erlaubnisscheine sind nicht übertragbar und gelten nur mit gültigem staatlichen Fischereischein.
- Die Vorstandsmitglieder, Fischereiaufseher und Erlaubnisscheininhaber haben Kontrollrecht und Pflicht.
- Sie dürfen die Angler auf ihren Fang, verwendete Köder und das ordnungsgemäße Führen der Fangstatistik hin kontrollieren.
- Bei Nichtablieferung der Fangstatistik entfällt der Anspruch auf den Erlaubnisschein.
- Zuwiderhandlungen haben den sofortigen entschädigungslosen Entzug des Erlaubnisscheines und ggf. Anzeige zur Folge.
- Das betroffene Mitglied muß außerdem mit dem Ausschluß aus dem Verein und dem Entzug des Fischerpasses rechnen.